Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Softwaregeschäfte und IT-Dienstleistungen, die die Empolis Information Management GmbH (Kaiserslautern), Empolis Solutions (Kaiserslautern) und Empolis Intelligent Views GmbH (Darmstadt) für den Kunden erbringt.
Grundlage der Leistungen von Empolis Information Management ist das jeweilige Angebot, soweit Empolis Information Management dieses nicht als unverbindlich erklärt hat und der Kunde das Angebot
durch eine entsprechende Bestellung innerhalb der Geltungsdauer des Angebots angenommen hat.
Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Empolis Information Management unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde wird Empolis Information Management unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von Empolis Information Management erforderlich sind, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit der Software von Empolis Information Management zusammenwirken sollen. Der Kunde hat Empolis Information Management die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen. Soweit erforderlich, hat der Kunde Zustimmungen Dritter beizubringen.
Auf Anforderung von Empolis Information Management stellt der Kunde bei Leistungen innerhalb der Räume des Kunden ggf. das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
Besteht die Leistung von Empolis Information Management aus Lieferung und/oder Installation von Software, wird der Kunde a) Empolis Information Management bei Arbeitsaufnahme ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu der Datenverarbeitungseinheit, auf der die zu überlassende Software eingesetzt wird, verschaffen. Der Kunde hält die für die Durchführung der Leistungen notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telekommunikationsverbindungen und Datenübertragungsleitungen (z. B. Remote-Zugriff zum Zwecke der Leistungserbringung) funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang Empolis Information Management unentgeltlich zur Verfügung. Telekommunikationskosten trägt der Kunde.
b) die Software unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen und Mängel Empolis Information Management unverzüglich mitteilen.
c) geeignete Maßnahmen für den Fall treffen, dass die Software nicht vertragsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, atensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergeb-nisse und im Fall von Störungen durch detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
d) für die Sicherung der Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge tragen.
e) über die von ihm hergestellten Kopien der Software bzw. Benutzerdokumentation Buch zu führen und Empolis Information Management hierüber nach deren Verlangen Auskunft erteilen.
Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an Empolis Information Management bzw. deren Subunternehmer gelieferten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes von Empolis Information Management bzw. deren Subunternehmer zur Erzielung des Arbeits-ergebnisses speichern und verarbeiten zu lassen.
Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von Empolis Information Management wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Kunde kann im Falle von Arbeiten an Konzepten und Software bis zur Übergabe schriftlich die Änderung oder Erweiterung des Leistungsgegenstandes begehren („Change Request“). Soweit das Change Request Empolis Information Management im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist, wird sie die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen. Eine vereinbarte Fertigstellungsfrist für die Anpassungs- bzw. Erstellungsleistungen verlängert sich zunächst um die Dauer der Prüfungsfrist. Empolis Information Management wird nach Möglichkeit angeben, welche Änderungen sich aus ihrer Sicht gegenüber der dem bis dahin vereinbarten Projektinhalt ergeben, welche Auswirkungen auf die Termine dies möglicherweise hat und welchen Zeitaufwand Empolis Information Management benötigt, um ein detailliertes Angebot in preislicher und terminlicher Hinsicht zur Ausführung des Change Request anzubieten.
Unterbreitet Empolis Information Management ein solches Angebot innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Kunde entscheiden, ob er dieses Angebot annehmen will oder nicht. Der Kunde hat dies binnen einer Frist von zehn Kalendertagen nach Zugang des Angebots von Empolis Information Management schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort seitens des Kunden, gilt das Angebot als abgelehnt.
Für die Prüfung des Änderungswunsches kann Empolis Information Management, wenn sie dies bei ihrer Antwort entsprechend angekündigt hat, und für die Ausarbeitung entsprechender Unterlagen, eine Vergütung verlangen. Diese Vergütung erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der jeweils gültigen Preisliste von Empolis Information Management.
Empolis Information Management räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird nur für die im Angebot bestimmte(n) Datenverarbeitungseinheit(en), die dort bestimmten Benutzer und deren Anzahl, sowie im dort bestimmten Vervielfältigungsumfang eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungs- bzw. Archivierungskopie der Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu erstellen und aufzubewahren.
Wird die Benutzerdokumentation auf maschinenlesbarem Datenträger überlassen, gelten die Vereinbarungen der Ziff. 1.3.1 entsprechend.
Druckschriftliche Benutzerdokumentationen werden dem Kunden zum Zweck der Handhabung der Software überlassen und dürfen zu diesem Zweck vervielfältigt werden.
Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angegebenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn Empolis Information Management nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen angemessene Vergütung vorzunehmen.
Der Kunde darf die Software zum Zwecke der Fehlerberichtigung bearbeiten, sofern diese Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software im Rahmen des eigenen Gebrauchs des Kunden notwendig sind und Empolis Information Management nicht bereit ist, diese Handlungen in angemessener Frist und zu angemessenen Konditionen durchzuführen. Der eigene Gebrauch des Kunden umfasst in keinem Fall die Verbreitung der Software. Die Notwendigkeit der vorzunehmenden Handlungen zur Fehlerberichtigung der Software hat der Kunde zu beweisen.
Kennungen, Marken, Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf gelieferten Datenträger und Benutzerdokumentationen dürfen nicht entfernt werden und sind auf vom Kunden hergestellte Kopien von maschinenlesbaren Datenträgern unverändert zu übernehmen.
Der Kunde darf das hier eingeräumte Nutzungsrecht an der Software einschließlich der Benutzerdokumentation unter Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts auf Dauer an einen Dritten übertragen, vorausgesetzt der Dritte hat sich mit der Weitergeltung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsrechts, auch ihm – dem Dritten – gegenüber schriftlich einverstanden erklärt. Der Kunde hat Empolis Information Management unverzüglich die Übertragung mitzuteilen und den Dritten zu benennen. Im Fall der Übertragung hat der Kunde dem Dritten sämtliche Softwarekopien einschließlich vorhandener Sicherungs- bzw. Archivierungskopien zu übergeben bzw. die nicht
übergebenen Kopien zu vernichten. Mit der Übertragung erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software.
Das Recht zur Vervielfältigung sowie Verbreitung, das Recht der Überlassung und Unterlizenzierung an Dritte, der Bearbeitung und Änderung inklusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei jeweils entstehenden Ergebnisse sowie deren entsprechenden Verbreitung sind im übrigen ausgeschlossen.
Soweit für die in von dem Kunden bei Empolis Information Management in Auftrag gegebene Leistung auch Open-Source-Software erforderlich ist, wird der Kunde diese sowie die notwendigen Lizenzen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung besorgen und Empolis Information Management zur Verfügung stellen.
Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 1.4 gelten sinngemäß für alle Fortentwicklungen (Upgrades, Releases, neue Versionen etc.), die Empolis Information Management im Rahmen der vertraglichen Beziehungen (insbesondere bei Software-Pflegeverträgen) für den Kunden erstellt.
Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist für eine Leistung von Empolis Information Management keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, Tages- bzw. Stundensätze (Tagessätze umfassen 8h Arbeit pro Tag) von Empolis Information Management gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz von Empolis Information Management.
Die Vergütung versteht sich exklusive Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und länderspezifischen Abgaben bei Auslandslieferungen. Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung werden Reisekosten in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, ist der Kunde auf Anforderung von Empolis Information Management zu Abschlagszahlungen verpflichtet. In diesen Fällen und im Fall der abschließenden Rechnung, die etwaige Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sofort nach jeweiliger Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.
Ist für Leistungen eine Pauschalvergütung vereinbart, ist diese wie folgt zu zahlen: 40 % mit Vertragsabschluss; 30 % acht Wochen nach Vertragsschluss bzw. zum vereinbarten Termin und 30% nach Abnahme.
Empolis Information Management behält sich vor, bei Projekten der Anpassung bzw. Erstellung von Software, deren vereinbarter Realisierungszeitraum länger als 12 Monate beträgt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zu erhöhen, wenn kein Pauschalfestpreis vereinbart ist. Die Erhöhung darf nicht mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen betragen.
Alle Forderungen von Empolis Information Management werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt.
Werden durch eine Zahlung des Kunden nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von Empolis Information Management ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeit verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.
Der Kunde darf gegen die Vergütungsforderung von Empolis Information Management nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung (bei Standardsoftware) oder nach Abnahme (bei Konzepten oder Anpassung, Erstellung und Installation von Software).
Es liegt ein Mangel vor, wenn die Vertragssoftware mit Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Angebot oder dem Konzept von Empolis Information Management. Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangel-Erscheinungsbildes Empolis Information Management mitzuteilen.
Empolis Information Management steht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu. Empolis Information Management kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen. Die Anweisung von Empolis Information Management zu einer zumutbaren Umgehung („work around“) des Softwaremangels ist eine ausreichende Mangelbeseitigung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der Vielschichtigkeit und des Umfangs einer Softwareprogrammierung in der Regel mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung notwendig sind. Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Konzepts ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Bei Benutzung der gelieferten, angepassten oder erstellten Software ohne Einhaltung der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Verpflichtung zur Nacherfüllung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.
Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge hat der Kunde die dadurch Empolis Information Management verursachten Kosten zu tragen, wenn der Kunde das Fehlen des Mangels schuldhaft verkannt hat.
Eine Lösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und Überlassung von Software und Konzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Ein Vertrag über Softwarewartung bzw. -pflege beginnt zu dem vereinbarten Datum und wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Softwareteile ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Kündigungsregelung unberührt. Wichtige Kündigungsgründe von Empolis Information Management sind insbesondere,
a) wenn Empolis Information Management infolge eines von ihr nicht zu vertretenden Lieferausfalls von neuen Programmversionen durch einen Dritten nicht leistungsfähig ist, obwohl Empolis Information Management alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Programmversionen zu beschaffen;
b) wenn der Kunde an der zu wartenden Software Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen;
c) wenn vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von Empolis Information Management zu wartenden Software zu Leistungsänderungen von Empolis Information Management, insbesondere zu Mehraufwand, führen;
d) wenn der Kunde die Übernahme eines neuen Release ablehnt; oder
e) wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Monate im Verzug ist oder zwei (nicht zwingend aufeinander folgende) Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Ein Vertragspartner haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau-en darf. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
Für die Wiederherstellung von Daten haftet Empolis Information Management nur dann, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer dieser Partei.
Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
Die Vertragspartner haften nicht für die Verletzung von den Pflichten aus diesem Vertrag und der unter ihm vereinbarten Aufträge, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo, beruht. Streik gilt dann nicht als höhere Gewalt im Sinne dieses Abschnittes, wenn der Streik durch rechtswidrige Handlungen des jeweiligen Vertragspartners verschuldet wurde. Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertrags-verstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei schriftlich über die Beschaffenheit des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ergebnisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen
a) der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder
b) der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder
c) dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder
d) dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder
e) einem Dritten von Empolis Information Management zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung gestellt werden und Empolis Information Management den Dritten zur
Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet,
f) einem Berater eines Vertragspartners, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (StB, WP, RA), zur Durchführung eines entsprechenden Beratung des Vertragspartners überlassen werden, oder
g) aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informations-empfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter – soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend verpflichtet sind.
Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die Empolis Information Management im Rahmen des vereinbarten Umfangs erbringt:
Ein Konzept erstellt Empolis Information Management in Form einer schriftlichen Dokumentation auf Basis des Angebotes. Zielsetzung des Konzepts ist es, für den Kunden eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für eine zu erstellende Individual-Software und/oder eine anzupassende, insbesondere zu parametrisierende Software zu schaffen.
Im Konzept analysiert, bewertet und dokumentiert Empolis Information Management die Anforderungen des Kunden. Es werden die Funktionen und die Aufgaben, die die Software zu erfüllen hat, um die Ziele des Kunden zu erreichen, beschrieben, sowie die Arbeitsabläufe, die Schnittstellen und das Zusammenwirken der Funktionen sowie die von ihnen benötigten und zu erzeugenden Informationen. Das Konzept wird von Empolis Information Management in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt.
Der Inhalt des Konzepts ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit Empolis Information Management sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.
Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Konzepts, schriftlich zu erklären. Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat Empolis Information Management diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt Empolis Information Management dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit. Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen.
Erklärt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Empolis Information Management eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunden innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Empolis Information Management räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das für den Geschäftsbetrieb des Kunden erarbeitete Konzept als Grundlage zur Erstellung bzw. Anpassung seiner Software zu nutzen. Das Recht von Empolis Information Management zur Erstellung von Konzepten mit vergleichbarer Aufgabenstellung für Dritte bleibt unberührt.
Empolis Information Management berät und / oder schult den Kunden nach Maßgabe des Angebots.
Sollten die Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt worden sein, ist Empolis Information Management verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, falls der Kunde diese schriftlich gerügt hat.
Empolis Information Management überlässt dem Kunden Standardsoftware (nachfolgend „Software“) im Objektprogramm mit Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung von Empolis Information Management.
Die Software ist ablauffähig auf der von Empolis Information Management in der Produktbeschreibung oder im Vertrag benannten Hard- und Softwareumgebung. Die Einsatzumgebungsbedingungen sind in der Produktbeschreibung bzw. im Angebot angegeben. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über das Zusammenwirken mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.
Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine Beschaffenheits-garantie, es sei denn, Empolis Information Management hat die Beschreibung ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.
Der Kunde erhält eine Kopie der Software auf dem im Vertrag bezeichneten maschinenlesbaren Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation wird dem Kunden druckschriftlich oder auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen Träger, auf dem die Softwarekopie aufgezeichnet ist. Auf Anforderung des Kunden erfolgt die Lieferung auf einem von ihm auf seine Kosten zur Verfügung gestellten maschinenlesbaren Datenträger.
Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation der Software auf Hardware des Kunden, Einweisung und Schulung sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, wenn diese Leistungen von Empolis Information Management erbracht werden sollen. Die Pflege der Software, kundenspezifische Anpassungen der Software und die Pflege der kundenspezifischen Anpassungen sind nur dann Gegenstand der Leistungen von Empolis Information Management, wenn sie schriftlich von Empolis Information Management angeboten und vom Kunden bestellt wurden.
Empolis Information Management führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware gegebenenfalls einschließlich der diesbezüglichen Benutzerdokumentation durch. Die Wartungsleistungen an der Software dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein. Empolis Information Management bietet für die Erbringung der Wartungsleistungen an ihrer Standardsoftware verschiedene Service Level an. Art, Umfang und Inhalt der Wartungsleistungen bestimmen sich nach dem vereinbarten Service Level. Soweit nach dem jeweiligen Angebot Wartungsleistungen durch Empolis Information Management geschuldet werden, ohne dass ein Service Level benannt wird, werden die Wartungsleistungen durch Empolis Information Management entsprechend des Service Level Agreements „Silver“ in der jeweils gültigen Fassung erbracht. Das jeweils gültige Service Level Agreement wird dem Kunden auf Nachfrage überlassen, soweit dies nicht bereits dem Angebot beiliegt.
Der Kunde kann von dem aktuell vereinbarten Service Level zu einem anderen Service Level mit einem höheren Leistungsprofil wechseln, in dem er dies Empolis Information Management spätestens 60 Tage vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit anzeigt. Der neue Service Level gilt dann erstmals mit Beginn des neuen Vertragsjahres. Die Vergütung bestimmt sich dann nach der dem jeweiligen Service Level entsprechenden jeweils gültigen Preisliste von Empolis Information Management.
Die Überlassung neuer Programmversionen (nachfolgend „Version“) mit Leistungs- und Funktionserweiterungen durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software – gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien, kann gegen Vergütung Gegenstand eines gesonderten Software-Überlassungsvertrages sein.
Art und Umfang der von Empolis Information Management zu erbringenden Leistungen bei Erstellung, Anpassung und Installation von Software ergeben sich entweder aus dem Angebot von Empolis Information Management oder aus dem Konzept, das Empolis Information Management auf Basis dieser Bedingungen für den Kunden erstellt hat.
Sind ihre Leistungen funktionsfähig, stellt Empolis Information Management das Arbeitsergebnis in der vereinbarten Form dem Kunden zur Verfügung und teilt ihm die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme von Empolis Information Management erbrachten Leistungen setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu beginnen und binnen zwei weiterer Wochen durchzuführen ist. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Erklärt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Empolis Information Management eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Wenn der Kunde die Nichtabnahme hinreichend begründet, Empolis Information Management verpflichtet, das Arbeitsergebnis nachzubessern, um die Abnahme zu erhalten. Falls Empolis Information Management auch nach zweimaligen Nachbessern kein abnahmefähiges Arbeitsergebnis bereitstellt, kann der Kunde den Vertrag kündigen gemäß Ziffer 1.6.2.
Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien vereinbaren, die im Rahmen der Funktionsprüfung gewährleistet sein müssen und ohne deren Einhaltung die Funktionsprüfung als nicht vertragsgemäß gilt.
Wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen hat Empolis Information Management in angemessener Frist zu beseitigen. Eine wesentliche Abweichung von den vertraglichen Anforderungen liegt vor, wenn durch eine Störung in Teilen der Programmabläufe nicht unerhebliche Störungen auftreten, so dass Teile der Software nicht verwendbar sind oder wenn eine nachhaltige Störung des Softwareablaufes mit daraus resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems bzw. Störung von Systemteilen auftritt, die zur Störung aller Arbeitsabläufe beim Kunden führt. Danach stellt Empolis Information Management dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.
Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen. In diesem Fall gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen.
Sind für Leistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Leistungen festgestellt.
Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen für die Anberaumung von Besprechungen und die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften, die das Projekt betreffen, verantwortlichen Gesprächspartner. Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich die Personen, deren technische bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Kunden bindend sind. Beide Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter, der für die Klärung sämtlicher technischer Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen verantwortlich ist. Bei einem Wechsel des Projektleiters ist der jeweils andere Vertragspartner hierüber schriftlich zu informieren.
Das zugrundeliegende Angebot von Empolis Information Management einschließlich etwaiger Ergänzungen ist wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
Erfüllungsort für die Leistungen von Empolis Information Management ist der Sitz von Empolis Information Management. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von Empolis Information Management zuständige Gericht.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.
Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
Empolis Information Management ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise an seine Konzernobergesellschaft oder die mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften (i. S. v. § 15 AktG) zu übertragen bzw. ihnen Rechte aus dem vorliegenden Vertrag abzutreten. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Empolis Information Management ganz oder teilweise übertragen.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Empolis Information Management gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zweckdienlich ist.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Empolis Information Management ihn für die im Rahmen dieses Projektes erstellte Lösung als Referenzkunden benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis den Namen des Kunden und die erstellte Anwendung zu Marketingzwecken zu verwenden. Außerdem enthalten von Empolis Information Management erstellte oder unterstützte Internet- und Intranet-Lösungen des Kunden einen Hinweis darauf, dass die Lösung mit Hilfe von Produkten und Dienstleistungen der Empolis Information Management realisiert wurde.
1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die mietweise Bereitstellung der Software Empolis Industrial Knowledge (die „Software“) zur Nutzung über das Internet durch den Kunden. 2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 3) Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus der Produktbeschreibung, abrufbar unter www.empolis.com. Wir sind zu – für den Kunden zumutbaren – Anpassungen des Leistungsumfangs der Software jederzeit berechtigt, insbesondere wenn der Leistungsumfang erweitert wird oder die Anpassung erforderlich ist, um gesetzlichen Anforderungen zu genügen oder um die Sicherheit des Betriebs der Software zu gewährleisten.
1) Wir halten die Software samt Speicherplatz für das Ablegen von Benutzerdaten im – mit dem Kunden – vereinbarten Umfang, ab dem mit ihm vereinbarten Datum zur Nutzung über das Internet nach Maßgabe dieses Vertrags, bereit. 2) Auf Wunsch des Kunden erbringen wir, auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, Schulungen zur Einrichtung, dem Betrieb und der Anwendung der Software, oder richten die Software vollständig nach den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen ein. 3) Für die Bereitstellung und den Betrieb der Software verwenden wir Server mit einem Standort innerhalb der Europäischen Union. Die Software bzw. die verwendeten Server werden mindestens nach dem für solche Angebote üblichen Sicherheitsvorkehrungen gegen unerlaubte Zugriffe, Datenverluste und das Ausspähen von Daten geschützt. 4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Servers zu seiner alleinigen Nutzung, sondern wir können bei Trennung der Datenbestände unserer Kunden, im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines Servers, auf diesem mehrere Instanzen der Software ablaufen lassen. 5) Wir übermitteln dem Kunden Benutzernamen und Benutzerpasswort für den ersten Nutzer. Das Kennwort ist vom Kunden unverzüglich in ein nur ihm bekanntes Kennwort zu ändern. Dieses Benutzerkonto ist das erste Administratorkonto für den Kunden. Mit diesem kann der Kunde die Software einrichten und weitere Benutzer selbst anlegen. 6) Um die Software nutzen zu können, ist ein Browser der Typen Chrome oder Firefox in der aktuellsten bzw. mindestens vorherigen Version zu verwenden.
1) Neue Versionen der Software stellen wir nach unserem Ermessen zur Verfügung. 2) Wir sind berechtigt, die vom Kunden in der Software gespeicherten Daten zur Qualitätssicherung neuer Versionen der Software vor deren Bereitstellung für den Kunden zu verwenden (z. B. Testläufe) und die Software mit diesen Daten zu trainieren, um neue Funktionalitäten zur Verfügung stellen zu können (z. B. Training zur automatischen Erkennung neuer Datenkategorien). 3) Wir werden den Kunden mit angemessener Frist über wesentliche Änderungen der Software informieren, wenn diese eine Änderung oder Einschränkung üblicher Anwendungsfälle der Software zur Folge haben können.
1) Auf Wunsch des Kunden unterbreiten wir ihm Angebote für individuelle Erweiterungen der Software, im Rahmen der von uns vorgesehenen Möglichkeiten („Cloud Extensions“). Wir werden ihn darauf hinweisen, ob die von ihm gewünschten Anpassungen – nach unserem pflichtgemäßen Ermessen – zur Folge haben können, dass deren Übernahme in neue Versionen der Software nicht automatisch, sondern nur manuell, gegen gesondert zu vereinbarendes Entgelt, möglich sein sollte. 2) Der Kunde erwirbt an individuellen Anpassungen für die Laufzeit dieses Vertrags dieselben Rechte wie an der Software. Im Übrigen liegen alle Rechte an den Anpassungen bei uns.
1) Die vom Kunden, mittels der Software, gespeicherten Daten werden kalendertäglich zwischen 22:00 und 04:00 (UTC) gesichert. Als Schutz gegen eine versehentliche Löschung von via Empolis-Box eingestellten Daten können diese bis zu 60 Tage nach Löschen wiederhergestellt werden. Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederherstellung nicht mehr möglich. 2) Die Datensicherung erfolgt für Datenindexierungssysteme in Form von täglichen Snapshots, die jeweils 30 Tage gesichert sind. Die Sicherung der Ausgangsdaten erfolgt durch eine Versionierung, die bei Änderung und Löschung von Dokumenten die ältere Version für 60 Tage vorhält. Zusätzlich erfolgt eine automatische kontinuierliche Replikation an ein zweites Rechenzentrum innerhalb der Europäischen Union.
1) Die Empolis-Software bietet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt (Schnittstelle zum Internet in dem Rechenzentrum, in dem die Software abläuft) von 99,5 % je Vertragsmonat. 2) Unter Verfügbarkeit der Software verstehen die Parteien die Möglichkeit der Nutzung der Software am Übergabepunkt. 3) Für die Ermittlung, ob die Verfügbarkeit gewahrt wurde, werden folgende Zeiten nicht berücksichtigt: a) Störungen oder Beeinträchtigungen an der für die Nutzung oder Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur oder des Internets, sofern diese nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. b) Geplante Nichtverfügbarkeit der Software zwecks Wartungsarbeiten, vornehmlich zu nutzungsarmen Zeiten, sofern wir diese mindestens mit einer Frist von einer Woche ankündigen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Softwaresysteme und der dort gespeicherten Daten können in dringenden Fällen (z. B. wichtige Sicherheitsupdates) Wartungsfenster mit – im jeweiligen Einzelfall – angemessenem Vorlauf angekündigt und durchgeführt werden.
1) Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht-übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte, Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung der Software. Eine Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an Mitarbeiter von Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15, 16 AktG ist nicht gestattet, sofern es nicht ausdrücklich mit uns vereinbart wurde. 2) Der Kunde trifft übliche und angemessene Vorkehrungen, um die Nutzung der Software mittels der vom ihm verwendeten Benutzerkennungen und Passwörter durch Unbefugte zu verhindern. Er wird uns unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten und diese Zugänge – soweit ihm möglich – unverzüglich durch Änderung des Passwortes absichert. Der Kunde wird Zugangsdaten ausgeschiedener Mitarbeiter unverzüglich löschen oder ändern. 3) Im Fall eines Missbrauchs der von ihm verwendeten Benutzerkennungen und/oder Passwörter trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er diesen Missbrauch nicht zu vertreten hat. Sofern uns der entsprechende Beweis vorliegt, sind wir verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren. 4) Der Kunde darf die Software nicht zu rechtswidrigen Zwecken oder unter Verletzung der Rechte Dritter verwenden. Er wird insbesondere jegliche Nutzung unterlassen, die dazu führen könnte, dass uns eine Verletzung geltender Gesetze oder von Rechten Dritter, vorgeworfen werden kann. Er wird uns von allen entsprechenden, berechtigten Ansprüchen Dritter unter Einbeziehung angemessener Kosten der rechtlichen Prüfung und Vertretung freihalten. 5) Der Kunde ist verpflichtet, Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel der Software, uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit wir infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat. 6) Verletzt der Kunde die vorstehenden Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, können wir seinen Zugriff auf die Software oder auf Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Sofern es uns zumutbar ist, werden wir den Kunden, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Beseitigung der Verletzung auffordern. 7) Verletzt der Kunde, trotz entsprechender Abmahnung, weiterhin oder wiederholt die vorstehenden Regelungen, und hat er dies zu vertreten, so können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
1) Wir stellen nach unserem Ermessen für unterschiedliche Plattformen (zzt. aktuell iOS ab Version 11) eine App zur Verfügung, die eine mobile und lokale Offline-Nutzung der Software zulässt. 2) Mit Installation einer solchen App erwirbt der Kunde an der jeweils installierten Kopie ein einfaches, nicht-übertragbares Recht, diese auf dem jeweiligen Endgerät für die Zwecke dieses Vertrages zu nutzen. Um die Apps in Verbindung mit der Software nutzen zu können, muss diese die entsprechenden Funktionen vorsehen. 3) Mit Ende dieses Vertrags verlieren die Apps ihre Funktionalität.
1) Industrial Knowledge stellt eine sog. API (Software-Schnittstelle) zur Verfügung, mittels der er eine Verknüpfung zwischen der Software und anderen Systemen herstellen kann. 2) Für die Nutzung und den Funktionsumfang der API gelten die jeweils von uns veröffentlichten Angaben. 3) Der Kunde ist zu einer Nutzung der API für die Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, sofern dies Bestandteil des von ihm gebuchten Preismodells ist.
1) Auf Wunsch des Kunden stellen wir ihm die sog. Empolis-Box-Software zur Verfügung, die die Synchronisation von Daten zwischen seinem System und der für ihn betriebenen Software ermöglicht. Für die Installation, den Betrieb und den Funktionsumfang gelten die jeweils für die Empolis-Box-Software von uns veröffentlichten Angaben. 2) Der Kunde erwirbt an der Empolis-Box-Software für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht-übertragbares Recht, die Software auf seinen Systemen für die Zwecke dieses Vertrages zu installieren, zu betreiben und zu nutzen. Er ist zu üblichen und angemessenen Backups der bei ihm installierten Software berechtigt.
1) Wir gewährleisten, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der Software Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 2) Sollte dies gleichwohl der Fall sein, werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten die erforderlichen Rechte erwerben oder die Software auf eigene Kosten so abändern, dass sie unter Einhaltung der dem Kunden geschuldeten Leistungen keine Rechte Dritte mehr verletzt.
1) Für unsere Leistungen steht uns das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt zu. Wir rechnen über dieses jeweils vertragsjährlich im Voraus ab. 2) Wir sind berechtigt, Rechnungen in digitaler Form an den Kunden zu versenden. Beim Überschreiten des vertraglich vereinbarten Storage und Traffic Kontingente, behalten wir uns vor die tatsächlich, durch die Nutzer verbrauchte Datenmenge, gemäß unserer aktuellen Preisliste abzurechnen.
1) Wenn wir mit der erstmaligen Bereitstellung der Software in Verzug kommen sollten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abläuft, d. h. wir innerhalb der Nachfrist nicht die vereinbarte Funktionalität der Software erstmalig zur Verfügung stellen. 2) Kommen wir nach betriebsfähiger Bereitstellung der Software den uns obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, und ist die geschuldete Verfügbarkeit der Software für einen Vertragsmonat unterschritten, so verringert sich die vereinbarte monatliche Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der die Software dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand. 3) Wir haben darzulegen, dass wir den Grund für die verspätete Bereitstellung oder die Unterschreitung der geschuldeten Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Hat der Kunde die fehlende Verfügbarkeit der Software uns nicht angezeigt, so hat er auf das Bestreiten unserer Kenntnis zu beweisen, dass wir anderweitig Kenntnis von der fehlenden Verfügbarkeit erlangt haben.
1) Es gelten, sofern nicht nachfolgend anders vereinbart, die gesetzlichen Regelungen. 2) Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt uns in den gesetzlichen Grenzen. 3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 4) Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz gem. § 536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
1) Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird. 2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr. 3) Die Haftung für vorhersehbare und vertragstypische Schäden nach Absatz 2 ist der Höhe nach beschränkt auf das Sechsfache der vom Kunden im jeweiligen Monat geleisteten Nutzungsgebühren. 4) Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages mit einer Festlaufzeit von einem Jahr. Es kann während der Festlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2) Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Festlaufzeit möglich. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Festlaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr. 3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen: a) Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Die Mahnung und Fristsetzung ist bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich. b) Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. c) Vollständiger Zahlungsverzug des Kunden für zwei aufeinander folgende Monate oder der Zahlungsverzug für einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, sofern der Kunde sich mit Beträgen im Zahlungsverzug befindet, deren Summe zwei Monatsentgelte mindestens erreicht.
Mit Beendigung des Vertrages wird die Softwareinstanz für den Kunden deaktiviert und die – in dieser gespeicherten – Kundendaten für die Dauer von 30 Tagen archiviert. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist eine Kopie seiner Daten zum Download anfordern. Nach Ablauf der 30 Tage werden die Daten gelöscht, auch wenn noch kein Download erfolgt ist. Die Kundendaten werden in dem in der Software gespeicherten Format zur Verfügung gestellt.
1) Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse des Kunden. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen oder Kenntnisse des Kunden, die uns im Rahmen dieses Vertrages bekannt gemacht werden (z. B. durch Speicherung von Daten in der Software). Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschäftsgeheimnis als solches bezeichnet wird. 2) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Geschäftsgeheimnisse, welche (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach – ohne unser Verschulden – allgemein bekannt werden; (ii) uns bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung, ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung, rechtmäßig bekannt waren; (iii) uns nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter rechtmäßig, ohne Geheimhaltungsverpflichtung, bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden verpflichtet ist; (iv) von uns selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass wir hierfür vertrauliche Informationen des Kunden genutzt haben; (v) uns bekannt werden durch eine zulässige Analyse öffentlich erhältlicher Dienstleistungen, oder Produkte des Kunden oder (vi) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. 3) Wir sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse des Kunden geheim zu halten und keinem Dritten Kenntnis von diesen zu ermöglichen. Wir werden nur solchen Mitarbeitern und Dritten Zugang zu Geschäftsgeheimnissen des Kunden gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich mindestens entsprechend den Vorgaben dieses Vertrages zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Das haben wir den Kunden auf seinen Wunsch nachzuweisen. 4) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Beendigung des Vertrags nicht berührt. 5) Für die Wahrung des Datenschutzes für personenbezogenen Daten gilt der – ggf. zwischen den Parteien gesondert – abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag. Sofern ein solcher nicht bestehen sollte, verpflichten wir uns zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Sofern der Kunde in der Software personenbezogenen Daten speichern oder verarbeiten möchte, sind wir zum Abschluss unseres Vertrags über eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO bereit.
1) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam. 2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis. 3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn auf deren Einbeziehung in späteren Dokumenten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, unwidersprochen hingewiesen wurde. 4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. 5) Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist. 6) Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.